Normenkontrollverfahren

Foto: Dorothee Linke

Beitrag vom Mittwoch, 18. Mai 2022

Anträge haben Erfolg

BU: Das Oberverwaltungsgericht hat in auswärtiger Sitzung auf Norderney die Unwirksamkeit zweier Bebauungspläne festgestellt. Foto: Linke

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in Urteilen die Unwirksamkeit zweier Bebauungspläne (B-Pläne) der Stadt Norderney festgestellt. Es handelt sich hierbei um die Pläne 4C „Innenstadt Nord-Ost“ sowie um die 5. Änderung des Planes Nr .28 „Am Weststrand“. Verhandelt wurden verschiedene Anträge von Wohnungs- und Grundstückseigentümern, die über die in den Plänen festgesetzten Vorgaben hinaus ihr Eigentum nutzen oder bebauen wollten. Zu den öffentlichen Verhandlungen tauschte der Erste Senat unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Sebastian Lenz die Gerichtsräume in Lüneburg gegen den Weißen Saal des Norderneyer Conversationshauses ein, um sich vor Ort ein Bild von den Begebenheiten der betroffenen Grundstücke machen zu können.

In Bezug auf den Plan 4C stellte das Gericht fest, dass die Stadt die Zulassung von Ferienwohnungen nicht auf solche beschränken dürfe, die gewerblich und nicht bloß zum Zweck der Vermögensverwaltung betrieben werden, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Für eine solche Unterscheidung fehle ein tragfähiger städtebaulicher Grund. „Aus diesem Grunde fehlt der Festsetzung die Ermächtigungsgrundlage, was zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt führt“, ergänzte der Leiter des Norderneyer Bauamtes, Frank Meemken, auf Nachfrage.

Für die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 „Am Weststrand“ stellte das Gericht ebenfalls die Unwirksamkeit fest, diesmal aus einem formellen Grund: Der angefochtene neue Bebauungsplan sieht für den Gebäudekomplex, in dem sich die Wohnung der Antragsteller befindet, durch Festsetzung eines Sondergebietes die Nutzung als Dauerwohnraum vor. „Das Gericht hat festgestellt, dass die Ausweisung eines Sondergebietes auf Grundlage des § 11 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke nicht zulässig war, da man das Planziel auch auf andere Weise, nämlich durch Ausweisung eine reinen Wohngebietes gem. § 3 der Verordnung hätte erreichen können“, so Meemken. Der Ausschluss von Zweitwohnungen wäre dabei im Zuge der Feinsteuerung möglich gewesen.

Weitere Einwände gegenüber diesem Plan gab es jedoch laut Gericht nicht: „Die Stadt darf Gebiete zur ausschließlichen Nutzung durch Dauer- oder Betriebswohnungen festsetzen und Zweit- sowie Ferienwohnungen ausschließen, um die Wohnraumversorgung der Insulaner zu sichern. Auf private Eigentümerinteressen musste sie dabei in diesem Fall keine Rücksicht nehmen, weil die Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung im Plangebiet seit jeher illegal war und aufgrund der Wirksamkeit des Vorgängerplans auch weiterhin ist.“

Die Stadt kann nun nach Angaben des Gerichts die beanstandeten Mängel der beiden Pläne in
einem ergänzenden Verfahren beheben und die Pläne anschließend erneut in Kraft setzen. „Unter Umständen kann ein fehlerhafter Bebauungsplan geheilt werden, indem man das Aufstellungsverfahren an der Stelle wieder aufgreift, an dem der Fehler passiert ist“, teilte Meemken dazu mit: „Wir werden jetzt prüfen, inwieweit das nötig und sinnvoll ist. Die Sachverhalte würden zudem zunächst politisch erörtert.

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